Gemeindeverordnung über den Verkehr mit Taxen in der Stadt Ingolstadt (Taxiordnung)

Vom 1. Februar 1993

(AM Nr. 5 vom 04.02.1993, berichtigt in AM Nr. 15 vom 15.04.1993)

Die Stadt Ingolstadt erläßt aufgrund des § 47Abs. 3 i. V. m. § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl I S.241) i. d. F. der Bekanntmachung vom08.08.1990 (BGBl III 9240-1).i. V. m. § 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenbeförderungsgesetzes (AVPBefG) vom 10. 07.1961( BayRS 922-2-W) geändert durch VO vom06.11.1990 (GVBl S. 487) und Art 42 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes i. d. F.der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS 2011-2-1) folgende Verordnung

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxeninnerhalb der Stadt Ingolstadt.

§ 2 Bereitstellen von Taxen

  1. Taxen dürfen nur an den Standplätzen(Zeichen 229, § 41 StVO) bereitgestellt werden.Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb derTaxistände ist die Zustimmung der Genehmigungsbehörde einzuholen.
  2. Einer behördlichen Anordnung über die zeitweilige Verlegung oder Räumung eines Standplatzes aus besonderem Anlaß ist Folge zuleisten.

§ 3 Ordnung auf den Taxistandplätzen

  1. Unbesetzte Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Standplätzen aufzustellen. Besetzt ankommende Taxen dürfen sich erst nach ihrem Freiwerden in die Reihenfolge der unbesetzten Taxen einordnen. Jede Lücke ist durch Nachrücken unverzüglich auszufüllen. Auf die Hauptplätze hat jeweils das erste Taxides Reserveplatzes nachzurücken. Ist aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine Aufstellung in der Reihenfolge der Ankunft nicht möglich, können die Taxibesitzer die Art und Weise der Aufstellung selbst bestimmen; wenn keine Einigung erzielt wird, entscheidet die Stadt.
  2. Die Taxen müssen so aufgestellt werden,daß sie den Verkehr nicht behindern. Die Aufstellung der Taxen in zweiter Reihe ist grundsätzlich verboten. Nachts oder wenn die Witterung es erfordert, müssen das erste und dasletzte Taxi beleuchtet sein.
  3. Den an einem Taxistandplatz erteilten Auftrag zur Beförderung hat der Fahrer des jeweils ersten Fahrzeuges unverzüglich auszuführen. Fahrer von in der Reihe nachfolgenden Taxen haben Fahrgäste entsprechend zu informieren. Das Wahlrecht des Fahrgastes bleibt hiervon unberührt.
    Ein über die Fernmeldeeinrichtung eingehender Fahrtauftrag ist vom Fahrer des in der Reihenfolge ersten Taxis unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen und unverzüglich auszuführen.
  4. Kann der Fahrer den Auftrag entsprechend dem Bestellwunsch nicht durchführen, istder Auftrag an das nächste gewünschteFahrzeug weiterzugeben. Im übrigen ist eineWeitergabe eines Fahrtauftrages unzulässig.
  5. Taxen dürfen auf den Taxiplätzen nichtinstandgesetzt oder gereinigt werden. Sie müssen bei der Anfahrt auf den Taxiplätzen innen und außen sauber und unbeschädigt sein.
  6. Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, die Taxistandplätze zureinigen..
  7. Jeder Taxifahrer ist zur Reinhaltung der Taxistandplätze verpflichtet.

§ 4 Dienstbetrieb

  1. Der Fahrdienst ist in sauberer und ordentlicher Kleidung durchzuführen.
  2. Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen u. ä. ist untersagt. Gleiches gilt für das wiederholte langsame Befahren einer Straße auf der Suche nach Fahrgästen.
  3. Es ist dem Fahrer verboten, Werbe- oder Verkaufsangebote zu unterbreiten.
  4. In jedem Taxi ist ein Stadtplan von Ingolstadt neuester Auflage und der Nachweis des Pflichtfahrgebietes mitzuführen.
  5. Auf Verlangen hat der Taxifahrer eine Quittung über den Fahrpreis unter Angabe der Ordnungsnummer, der Anschrift des Unternehmens sowie der Bezeichnung des Ausgangs und Zielpunktes auszustellen. Es sind ausschließlich Quittungsformulare mit der Ordnungsnummer und der Anschrift des Unternehmens des betreffenden Fahrzeuges mitzuführen und zu verwenden.

§ 5 Besondere Beförderungsbedingungen

  1. Der Fahrer eines bestellten Taxis hat das Bereitstehen am vereinbarten Abfahrtsort dem Auftraggeber unverzüglich zu melden.
  2. Ein Radio und/oder ein Funkgerät, sowie ein Autotelefon dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, daßsie den Fahrgast stören.
  3. Eine Fahrtunterbrechung ist nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig. Während derFahrgastbeförderung ist die unentgeltlicheMitnahme Dritter, bezüglich derer kein Beförderungsvertrag abgeschlossen ist, sowie dieMitnahme eigener Haustiere verboten.
  4. Der Taxifahrer hat tarifpflichtiges Gepäckein- und auszuladen. Der bauartbedingte Gepäckraum des Taxis muß uneingeschränktnutzbar sein.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kannmit Geldbuße bis zu 10.000 DM belegt werden,wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ein Taxi außerhalb eines zugelassenenStandplatzes ohne die erforderliche Zustimmung der Genehmigungsbehörde bereitstellt(§ 2 Abs. 1),
  2. einer behördlichen Anordnung über die zeitweilige Verlegung oder Räumung eines Standplatzes nicht Folge leistet (§ 2 Abs. 2),
  3. ein unbesetztes Taxi nicht innerhalb der Reihenfolge seiner Ankunft auf dem Standplatz aufstellt, ein besetztes Taxi in die Warteschlange einreiht, eine Lücke nicht unverzüglich durch Nachrücken auffüllt, nicht mit dem ersten Taxi eines Reserveplatzes auf den Haupt-platz unverzüglich nachrückt oder einer Ent Scheidung der Stadt über die Ordnung auf den Taxistandplätzen zuwiderhandelt (§ 3 Abs. 1),
  4. ein Taxi so aufstellt, daß der Verkehr behindert wird, insbesondere in 2. Reihe oder beischlechter Sicht das erste bzw. das letzte Taxinicht beleuchtet ( § 3 Abs. 2 ),
  5. einen am Taxistandplatz erteilten Auftragzur Beförderung nicht als Fahrer des erstenTaxis unverzüglich ausführt, ohne daß derFahrgast dies ausdrücklich wünscht, als Fahrereines in der Reihe nachfolgenden Taxis einenFahrgast nicht informiert, daß grundsätzlich daserste Taxi den Auftrag annehmen soll oder beieinem über eine Fernmeldeeinrichtungeingehenden Fahrauftrag als erster hierzu benutzungsberechtigter Fahrer den Auftrag nichtunter Angabe der Ordnungsnummer annimmtund unverzüglich ausführt ( § 3 Abs. 3 ),
  6. einen Fahrtauftrag weitergibt, obgleich erden Auftrag entsprechend dem Bestellwunschausführen kann ( § 3 Abs. 4 ),
  7. ein Taxi auf dem Standplatz instandsetztoder reinigt oder ein unsauberes oder beschädigtes Taxi bereitstellt (§ 3 Abs. 5),
  8. der Straßenreinigung nicht jederzeit Gelegenheit gibt, den Standplatz zu reinigen (§ 3Abs. 6),
  9. als Taxifahrer den Taxistandplatz verunreinigt (§ 3 Abs. 7),
  10. einen Fahrgast durch Ansprechen oderähnliche Weise anwirbt, oder auf der Suchenach Fahrgästen eine Straße wiederholt langsambefährt (§ 4 Abs. 2),
  11. als Fahrer eines Taxis dem Fahrgast Werbeoder Verkaufsangebote unterbreitet (§ 4 Abs. 3),
  12. im Taxi keinen Stadtplan von Ingolstadt neuester Auflage und/oder keinen Nachweisdes Pflichtfahrgebietes mitführt (§ 4 Abs. 4),
  13. Als Taxifahrer dem Fahrgast auf Verlangen keine Quittung über den Fahrpreis oder eine Quittung ohne die Angabe der Ordnungsnummer, der Anschrift des Unternehmens, die Bezeichnung des Ausgangs- und Zielpunktes ausstellt oder Quittungsformulare ohne Ordnungsnummer und Anschrift des Taxiunternehmens mitführt (§ 4 Abs. 5),
  14. ohne Zustimmung des Fahrgastes die Fahrt unterbricht, während der Fahrgastbeförderung unentgeltlich einen Dritten mitnimmt oder bei der Ausführung eines Fahrtauftrages sein eigenes Haustier mitnimmt (§ 5 Abs. 3),(16) als Taxifahrer tarifliches Gepäck nicht ein- und auslädt oder den bauartbedingten Gepäckraum des Taxis nicht uneingeschränkt nutzbar bereithält ( § 5 Abs. 4 ).
  15. als Fahrer eines bestellten Taxis das Bereitstehen am vereinbarten Abfahrtsort dem Auftraggeber nicht meldet (§ 5 Abs. 1),

§ 8 Inkrafttreten

Diese Taxiordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den amtlichen Mitteilungen der Stadt Ingolstadt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung der Stadt Ingolstadt vom 10.06.1978 (Amtsblatt des Stadtrates Ingolstadt 1978 Nr. 22) außer Kraft.